Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Sekundarstufe I-Verordnung

Sek I-V

§ 16 Nachprüfungen

(1) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern an die Schulleiterin oder den Schulleiter nach den Jahrgangsstufen 7 bis 9 eine Nachprüfung in einem Fach oder Lernbereich ablegen, um

nachträglich versetzt zu werden,

das Gymnasium gemäß § 45 Abs. 5 nicht verlassen zu müssen oder

eine Querversetzung in die Jahrgangsstufe 8 gemäß § 45 Abs. 6 Satz 2 zu erreichen.

Die Klassenkonferenz stellt fest, wer für eine Nachprüfung in Betracht kommt.

(2) Die Zulassung zur Nachprüfung erfolgt durch die Schulleiterin oder den Schulleiter, wenn die Verbesserung einer Note um eine Notenstufe in einem einzigen Fach oder Lernbereich genügt, um eines der Ziele gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zu erreichen.

(3) Für die Nachprüfung bildet die Schulleitung einen Prüfungsausschuss. Mitglieder des Prüfungsausschusses sind

ein Mitglied der Schulleitung als das den Vorsitz führende Mitglied,

die in dem jeweiligen Fach unterrichtende Lehrkraft als prüfendes Mitglied und

eine weitere fachkundige Lehrkraft zur Protokollführung.

Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit und stellt fest, ob die Nachprüfung bestanden wurde. Stimmenthaltungen sind nicht möglich.

(4) Wurde die Nachprüfung oder ein Teil der Nachprüfung aus selbst zu vertretenden Gründen versäumt, so gilt die Nachprüfung als nicht bestanden. Kann die Schülerin oder der Schüler aus nicht selbst zu vertretenden Gründen an der gesamten Nachprüfung oder an einem Teil der Nachprüfung nicht teilnehmen, so muss dies unverzüglich nachgewiesen werden. Über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt gegebenenfalls einen neuen Nachprüfungstermin fest, sobald die Prüfungsfähigkeit wiederhergestellt ist.

§ 15 § 17